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Tachoprüfung § 57b StVZO

Ob digitaler oder analoger Fahrtenschreiber-Tachograph, als beauftragte Werkstatt führen wir Prüfungen von Fahrtschreibern und Kontrollgeräten nach § 57b StVZO und Geschwindigkeitsbegrenzung nach § 57 d durch.

Nach Gemäß § 57 b StVZO haben Halter, deren Kraftfahrzeuge mit einem Fahrtschreiber oder mit einem Kontrollgerät ausgerüstet sein müssen, die Fahrtschreiber oder die Kontrollgeräte darauf prüfen zu lassen.

Fahrtenschreiberprüfung

Die Prüfungen sind mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren seit der letzten Prüfung durchzuführen. Dabei endet die Frist für die Überprüfung erst mit Ablauf des Monats, in dem vor zwei Jahren die letzte Überprüfung erfolgte. Außerdem müssen die Prüfungen nach jedem Einbau, jeder Reparatur der Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteanlage, jeder Änderung der Wegdrehzahl oder Wegimpulszahl und nach jeder Änderung des wirksamen Reifenumfanges des Kraftfahrzeugs sowie bei Kontrollgeräten nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 auch dann, wenn die UTC-Zeit von der korrekten Zeit um mehr als 20 Minuten abweicht oder wenn sich das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges geändert hat, durchgeführt werden.